Fensterreinigung über die Pflegekasse abrechnen
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: Wer Anspruch hat, wie es funktioniert und was Sie tun müssen.
Fensterreinigung gilt als haushaltsnahe Unterstützung im Alltag und kann über die Pflegekasse abgerechnet werden, sofern ein anerkannter Anbieter beauftragt wird. Wir sind anerkannter Anbieter nach Landesrecht Niedersachsen.
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Beantworten Sie ein paar Fragen, wir melden uns mit einem Angebot. Fragen zur Abrechnung über die Pflegekasse klären wir gemeinsam am Telefon.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht in der Regel allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause leben. Er wird nicht ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden für anerkannte Leistungen im Alltag gedacht, dazu zählt auch die Fensterreinigung. Derzeit sind es 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Änderungen sind möglich, bitte lassen Sie sich die aktuelle Höhe von Ihrer Pflegekasse bestätigen. Auch die Möglichkeit, nicht genutzte Beträge zu übertragen, klärt Ihre Pflegekasse mit Ihnen.
Vorteile für Pflegebedürftige und Angehörige
- Entlastung im Alltag: saubere Fenster ohne eigenen Aufwand
- Abrechnung über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse
- Zuverlässig, persönlich und mit festem Ansprechpartner
So klappt die Abrechnung in 5 Schritten
- 1
Anspruch prüfen
Liegt ein Pflegegrad (1 bis 5) vor und ist der Entlastungsbetrag noch verfügbar?
- 2
Bedarf schildern
Sie rufen an oder schreiben uns kurz: Wie viele Fenster, welche Etage, gibt es Besonderheiten?
- 3
Abrechnung absprechen
Wir klären vorab gemeinsam, wie abgerechnet wird, je nach Pflegekasse direkt oder per Einreichung der Rechnung.
- 4
Termin und Durchführung
Wir reinigen sorgfältig, auf Wunsch auch Rahmen, Falze und Fensterbänke.
- 5
Nachweise erhalten
Wir stellen Ihnen die benötigten Belege für die Pflegekasse bereit.
Die genaue Abrechnungsform (direkt oder per Einreichung) stimmen wir vorab gemeinsam mit Ihnen ab.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Versichertennummer der Pflegekasse
- Nachweis des Pflegegrads (1 bis 5)
- Gegebenenfalls Leistungs- oder Kostenübernahmevereinbarung
Wir unterstützen Sie bei den Formularen und der Abstimmung mit Ihrer Pflegekasse.
Leistungen, die abgedeckt sein können
- Fensterreinigung innen und außen
- Rahmen, Falze und Fensterbänke (optional)
- Dachfenster und Sprossenfenster
- Terrassen- und Balkontüren, Glastüren
- Hausreinigung als hauswirtschaftliche Unterstützung
Gartenarbeiten sind nicht über die Pflegekasse abrechenbar und werden privat abgerechnet.
Häufige Fragen zur Pflegekasse
Können Sie direkt über die Pflegekasse abrechnen?
Wir sind anerkannter Anbieter nach Landesrecht Niedersachsen. Je nach Pflegekasse wird direkt abgerechnet oder Sie reichen die Rechnung ein. Wir stimmen das vorab mit Ihnen ab und unterstützen bei den Formularen.
Wer darf den Entlastungsbetrag nutzen?
In der Regel alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause leben. Ob und in welcher Höhe Ihr Anspruch besteht, bestätigt Ihnen Ihre Pflegekasse.
Welche Leistungen sind abgedeckt?
Fenster- und Glasreinigung sowie Hausreinigung als haushaltsnahe Unterstützung im Alltag. Gartenarbeiten sind davon ausgenommen und werden privat abgerechnet.
Welche Unterlagen brauche ich?
Die Versichertennummer, den Nachweis des Pflegegrads und gegebenenfalls eine Leistungs- oder Kostenübernahmevereinbarung.
Wie schnell sind Termine möglich?
Das hängt von unserer Auslastung ab. Rufen Sie uns an, dann nennen wir Ihnen zeitnah einen Termin.
So erreichen Sie uns
Schnell und persönlich.
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